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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,Artikel 4 - Initiative für Glaubensfreiheit e.V.". Er hat seinen Sitz in Bochum. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

§ 2 Zielsetzung des Vereins
2.1. Der Verein setzt sich für die Unverletzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses ein.
2.2. Er richtet sich gegen einen Mißbrauch des Artikels 4, Abs. 1 und 2 des GG, speziell durch Sekten, religiös-fundamentalistische Sondergemeinschaften, Psychokulte, Okkultismus, sog. neureligiöse Bewegungen und andere Gruppierungen mit weltanschaulichem Hintergrund, in denen Menschen psycho-sozialen und/oder finanziellen Schaden nehmen können.
2.3. Der Verein versteht sich als überregionale Selbsthilfe-Initiative, die den zu Schaden gekommenen oder den an ihrer "freien Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2 GG) gehinderten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe leisten will, indem er

2.3.1 den Betroffenen die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur Unterstützung bei der Resozialisierung bietet.
2.3.2 Angehörigen von Betroffenen aus derartigen Gruppierungen Informationsdienste leistet.
2.3.3 die Bildung von regionalen Selbsthilfegruppen im gesamten Bundesgebiet und im deutschsprachigen Ausland initiiert, diese Regionalgruppen unterstützt, vernetzt und den Erfahrungsaustausch durch regelmäßige Rundbriefe und überregionale Selbsthilfegruppen - und Ehemaligen-Treffen fördert.
2.3.4 Initiativen Betroffener zur Aufhebung der sozialen Isolation nach dem Ausstieg aus der religiösen oder weltanschaulichen Sondergruppe und zur Integration in die Gesellschaft (z.B. Wohn- und/oder Beschäftigungsprojekte, Treffpunkte, Freizeiten, Zeitungs- und Buchprojekte) unterstützt.
2.3.5 Aufklärungsarbeit im Gesellschaftspolitischen- und im Forschungsbereich fördert (z.B. öffentlichkeitsarbeit Volksbildung, Präventivarbeit im Rahmen von Lehrveranstaltungen in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Bereitstellung von Datenmaterialien für wissenschaftliche Arbeiten o.ä.).
2.3.6 Der Verein kann zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen und Projekte durchführen und Beratungsstellen unterhalten.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 §§ 51 ff. A.O. in der jeweilsgültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungenbegünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

4.1 Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein

a) Vollmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise mit den Zielen des Vereins identifizieren. Sie haben bei den Mitgliederversammlungen das volle aktive und passive Stimmrecht.
b) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich am Vereinsgeschehen nicht aktiv beteiligen können,aber die Zielsetzungen des Vereins finanziell unterstützen möchten,Sie haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

4.2. Der Antrag auf Aufnahme als Vollmitglied oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

4.2.1 Der Aufnahmeantrag muß eigenhändig unterschrieben sein. Mit der Unterschrift wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
4.2.2 Die Mitglieder sind verpflichtet. dem Vorstand Anschriftenänderungen und - im Falle des Einzugsverfahrens - Kontenänderungen jeweils unverzüglich mitzuteilen und etwa durch Versäumnis entstandene Kosten zu tragen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder Streichung.

5.1.1 Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 18 Monaten erfolgt nach zwei fruchtlosen Mahnungen die Streichung der Mitgliedschaft bei sofortiger Fälligstellung aller zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedsbeiträge.
5.1.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an denVorstand und muß als solcher gekennzeichnet sein. Mit Eingang des Austrittgesuchs erlischt die Mitgliedschaft und somit das Stimm- und Rederecht bei den Mitgliederversammlungen.
5.1.3 Ein Mitglied kann bei Verletzung von Vereinsinteressen und nachweisbar vereinsschädigenden Aktivitäten vom Vorstand mit einfacher Mehrheit vorläufig ausgeschlossen werden. Der Ausschluß bedarf einer nachträglichen Bestätigung durch die nach dem Ausschluß folgende nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist auf dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des zu zahlenden Mitgliedsbeitrags wird für die Mitglieder durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ansprüche auf Rückzahlung des Beitrags können bei Austritt oder Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Beiträge, die dem Verein für einen vorausliegenden Zeitraum gezahlt wurden und drei Monatsbeiträge übersteigen. Für Beitragsrückstände gelten die Vorschriften des BGB. Die Beiträge sind Bringschulden. Der Vorstand kann auf Antrag von Mitgliedern die Beitragshöhe ermäßigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Jedes Vollmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
7.2 Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben ferner die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 8 Vermögen und Haftung
Das Mitglied bleibt nach Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod (Erben) dem Verein gegenüber für alle während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen (z.B. Mitgliedsbeiträge) haftbar. Für sämtliche Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und sämtlichem Inventar besteht. überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins gehören zum Vereinsvermögen.

§ 9 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 10 Die Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge auf änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Mit Versendung der Tagesordnungspunkte werden keine weiteren Beschlußfassungen zugelassen. Die 4-wöchige Frist beginnt mit dem auf den der Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag.
10.2 In der Mitgliederversammlung haben Vollmitglieder jeweils eine Stimme.
10.3 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vollmitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Geplante Satzungsänderungen müssen auf der zugestellten Tagesordnung stehen. Für eine Satzungsänderung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen notwendig.
10.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer First von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich machen.

10.4.1 Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Voll- und Fördermitglieder des Vereins diese Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muß binnen der nächsten 4 Wochen nach Vorliegen des Antrags stattfinden.

10.5 über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von der Vorsitzenden des Vereins oder ihrer Stellvertreterln und der Protokollführerln zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sollen in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
10.6 Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

a) den Vorstand zu wählen;
b) über die Tagesordnungspunkte der Vollversammlung zu entscheiden;
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu verabschieden;
d) Kassenprüferlnnen zu wählen;
e) über die Höhe des Mitgliedsbeitrages zu entscheiden;
f) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
g) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.


§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeisterln

wobei mindestens ein Vorstandsposten von einer Frau bekleidet werden muß. Es können 2 weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand hat mindestens 3 Mitglieder, höchstens aber 5 Mitglieder.

11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Zur Wahl vorgeschlagene Vorstandsmitglieder müssen mindestens die letzten vor der Wahl vergangenen 12 Monate ununterbrochen Vereinsmitglied gewesen sein. Eine mögliche Wiederwahl ist nicht beschränkt. Ist nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstands bis zur Wahl eines neuen Vorstands, längstens jedoch um ein Jahr.

11.2.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferlnnen gemeinsam mit dem Vorstand gewählt. Die Kassenprüferlnnen haben die gleiche Amtszeit wie der Vorstand und dürfen weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein.
11.2.2 Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich

11.3 Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr und darüber hinaus nach der Notwendigkeit der zu leistenden Vorstandsarbeit. Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder deren Stellvertreterln einberufen.

11.3.1 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Führung des Vorstands-
sitzungsprotokolls wird vorstandsintern geregelt und sichergestellt, dass in jeder Vorstandssitzung von den Anträgen und Beschlüssen des Vorstands ein Ergebnisprotokoll geführt wird. Die Protokolle sind von der Sitzungsleiterln und der Schriftführerln zu unterzeichnen.
11.3.2 Mit dem Einverständnis aller Vorstandsmitglieder könnenBeschlüsse auch schriftlich, telegraphisch oder fernmündlich gefaßt werden. Die Beschlüsse sind ebenfalls in einem Protokoll niederzulegen und von der Protokollftührerln. dem/der Vorsitzenden und deren Stellvertreterln zu unterzeichnen.
11.3.3 Bei Abstimmungen des Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit.

11.4 Scheiden während der Amtsperiode des Vorstands Vorstandsmitglieder durch Tod, Rücktritt vom Amt oder Ausschluß aus der Vorstandstätigkeit aus, so übernehmen zunächst bis zur nächsten Mitgliederversammlung die anderen Vorstandsmitglieder provisorisch deren Aufgaben. Der Vorstand ist verpflichtet, in der folgenden Mitgliederversammlung auf das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds hinzuweisen und eine Nachwahl für den zur Disposition stehenden Vorstandssitz durchführen zu lassen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder sind bis zu diesem Zeitpunkt voll beschlußfähig.

11.4.1 Die Amtszeit von während einer Vorstandsperiode gewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der Amtsperiode des gesamten Vorstands.

11.5 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, Soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

11.5.1 Nur zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam Bankgeschäfte für den Verein tätigen sowie den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
11.5.2 Der Vorstand kann eine Geschäftsfüherln bestellen, eineGeschäftsordnung aufstellen und Beiräte in beratender Funktion ohne Stimmrecht während der Vorstandssitzung zur Unterstützung einer Arbeit ernennen.
11.5.3 Der Vorstand behält sich das Recht vor, zwecks Beratung in schwierigen Sachfragen oder etwaigen Personalproblemen auf professionelle Hilfe zurückgreifen zu können.


§ 12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesemZweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

12.1.1 Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Liquidation von dem geschäftsführenden Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liqidatorlnnen benennt.
12.1.2 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem ,,Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW" in Wuppertal zu, mit der Maßgabe, dieses Vermögen an einen Mitgliedsverein mit ähnlicher Zielsetzung fließen zu lassen, der es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen bzw. mildtätigen Wohlfahrtszweck verwendet. Voraussetzung für die Vermögensübertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts.


Ratingen. 29.01.2004

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